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Kindergeld für erwachsene Kinder

Kindergeld für erwachsene KinderHier erfahren Sie, wann Kindergeld für erwachsene Kinder gezahlt wird. Kindergeld fließt auf jeden so lange das Kind noch minderjährig ist. Aber das bedeutet nicht, dass die Kindergeldzahlung zwangsläufig enden muss, sobald das Kind volljährig geworden ist. Auch für erwachsene Kinder über 18 Jahren kann weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Anders als bei minderjährigen Kindern ist der Kindergeldanspruch bei volljährigen Kindern aber an zusätzliche Bedingungen geknüpft. Nachfolgend erklären wir Ihnen, welche Voraussetzung erfüllt sein muss, damit Eltern weiterhin Kindergeld für erwachsene Kinder erhalten.

Kindergeld für erwachsene Kinder ohne Job

Eltern haben die Möglichkeit, Kindergeld für erwachsene Kinder zu bekommen, wenn das Kind arbeitslos ist. Voraussetzung für den Kindergeldanspruch ist, dass das volljährige Kind bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist. Die Meldung als Arbeitssuchender ist gemäß eines Urteils des Finanzgerichts Köln (FG Köln, Urteil vom 10. März 2016, Az. 1 K 560/14) auch dann notwendig, wenn das erwachsene Kind wegen einer Erkrankung vorübergehend arbeitsunfähig ist. Für ein volljähriges Kind, das arbeitslos ist, wird das Kindergeld maximal bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt.

Kindergeld für erwachsene Kinder im Studium

Noch länger können Eltern Kindergeld erhalten, wenn ihr erwachsenes Kind sich in einer Ausbildung befindet oder ein Studium absolviert. Das Kindergeld für erwachsene Kinder in Ausbildung oder Studium wird bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Auch in der Übergangsphase zwischen zwei Studienabschnitten steht den Eltern weiterhin Kindergeld zu, unter der Voraussetzung, dass die Übergangsphase nicht länger als vier Monate dauert. Falls die Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten jedoch länger als vier Monate dauert, streicht die Familienkasse das Kindergeld rückwirkend für den kompletten Zeitraum.

Kindergeldanspruch beim Zweitstudium

Es gibt allerdings eine Einschränkung bezüglich des Kindergeldanspruchs im Studium oder der Ausbildung zu beachten. Wenn das erwachsene Kind nach erfolgreich abgeschlossenen Erststudium bzw. Erstausbildung ein Zweitstudium oder eine Zweitausbildung beginnt, darf es nebenher maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten. Ansonsten erlischt der Anspruch auf Kindergeld für erwachsene Kinder im Zweitstudium bzw. Zweitausbildung. Dementgegen ist die Höhe des Einkommens nach aktueller Rechtslage für den Kindergeldanspruch unerheblich.

Wartezeit auf Studienplatz

Es kommt natürlich auch vor, dass man nach der Schule nicht direkt einen Ausbildungsplatz findet oder einen Studienplatz bekommt. In diesem Fall müssen die Eltern trotzdem nicht auf das Kindergeld verzichten. Denn Eltern haben gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG (Einkommensteuergesetz) auch dann Anspruch auf Kindergeld für erwachsene Kinder, wenn das Kind in Ermangelung eines Ausbildungsplatzes oder Studienplatzes keine Ausbildung oder Studium beginnen kann. Voraussetzung für ein Fortbestehen des Kindergeldanspruchs ist allerdings, dass sich das volljährige Kind ernsthaft, um einen Studienplatz bzw. Ausbildungsplatz bemüht hat. Andernfalls kann die Familienkasse die Kindergeldzahlung einstellen, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 26. August 2014, XI R 14/12) belegt.

Kindergeldanspruch bei Bundesfreiwilligendienst

Heutzutage gibt es viele junge Leute, die nach dem Schulabschluss nicht direkt eine Ausbildung oder ein Studium anfangen wollen, sondern sich erst mal für Gesellschaft engagieren wollen. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten wie etwa ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst. In der Zeit, in der ihre Kinder einen Freiwilligendienst leisten, müssen die Eltern trotzdem nicht auf das Kindergeld verzichten. Denn Eltern haben gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG (Einkommensteuergesetz) Anspruch auf Kindergeld für erwachsene Kinder, wenn das Kind ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder Bundesfreiwilligendienst leistet. Als Altersgrenze für den Kindergeldbezug bei einem Freiwilligendienst gilt genauso wie bei Ausbildung oder Studium der 25. Geburtstag des Kindes.

Kindergeld für erwachsene Kinder mit Behinderung

In der Regel endet der Anspruch auf Kindergeld für erwachsene Kinder spätestens, wenn diese 25 Jahre alt geworden sind. Doch es gibt es Ausnahmeregelung, die es Eltern erlaubt, auch dann noch Kindergeld zu erhalten, wenn ihr Kind das 25. Lebensjahr bereits vollendet hat. Eltern können über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus Kindergeld für erwachsene Kinder mit einer Behinderung erhalten, wenn das Kind aufgrund seiner Behinderung außerstande ist, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. In diesem Fall können die Eltern zeitlich unbefristet Kindergeld beziehen. Voraussetzung für den Kindergeldbezug bei erwachsenen Kindern mit Behinderung ist aber, dass die Behinderung bereits vor dem 25. Geburtstag des Kindes eingetreten ist. Bei Kindern, die bis einschließlich 1981 geboren wurden, muss die Behinderung vor dem 27. Geburtstag eingetreten sein.