Zum Inhalt springen

Kindergeld für Studenten – Kindergeldanspruch im Studium

Kindergeld für Studenten im ZweitstudiumHier erfahren Sie, wann es Kindergeld für Studenten gibt. Viele junge Leute wollen nach dem erfolgreichen Schulabschluss auch noch studieren. Für Eltern stellt sich dann die Frage, ob sie während des Studiums weiterhin Kindergeld beziehen können. Nachfolgend erläutern wir Ihnen, welche Voraussetzung erfüllt sein müssen, damit Eltern Kindergeld für Studenten erhalten.

Kindergeldanspruch für volljährige Kinder

Der Kindergeldanspruch der Eltern muss nicht zwangsläufig auslaufen, wenn das Kind die Volljährigkeit erreicht hat. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Kindergeldanspruch auch nach Erreichen der Volljährigkeit fortbestehen. So können Eltern eines volljährigen Kindes weiterhin Kindergeld bekommen, wenn ihr Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Das kann sowohl im Rahmen einer Ausbildung als auch eines Studiums geschehen.

Die Einkommensgrenzen, die es dabei früher einmal gab, hat man mittlerweile abgeschafft. Das bedeutet, die Eltern erhalten Kindergeld für ein Kind im Studium unabhängig davon, wie viel der Student neben seinem Studium noch verdient. Allerdings gibt es eine Altersgrenze für das Kindergeld im Studium. Das Kindergeld für Studenten fließt maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Dann wird die Kindergeldzahlung eingestellt, auch wenn das Studium noch nicht abgeschlossen ist.

Kindergeld für Studenten im Zweitstudium

Beim Kindergeld für Studenten ist außerdem die Unterscheidung zwischen Erststudium und Zweitstudium wichtig. Beim Erststudium steht den Studenten Kindergeld zu, unabhängig davon, wie viel sie neben dem Studium arbeiten. Beim Zweitstudium sieht die Sache hingegen etwas anders aus. Wenn der Student mehr als 20 Stunden pro Woche neben dem Zweitstudium arbeitet, liegt eine schädliche Erwerbstätigkeit vor. Diese schädliche Erwerbstätigkeit hat ein Erlöschen des Kindergeldanspruchs zur Folge.

Es existieren aber einige Ausnahmeregelungen, die dafür sorgen, dass das Kindergeld für Studenten im Zweitstudium weitergezahlt wird, obwohl die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden überschritten wurde. So fließt das Kindergeld auf jeden Fall weiter, wenn es sich nur um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Auch alle Tätigkeiten im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind für Kindergeldanspruch unschädlich. Darunter fällt beispielsweise das Referendariat bei einem Lehramtsstudium.

Kindergeld für Studenten im Ausland

Heutzutage gibt es auch viele junge Leute, die gerne im Ausland studieren wollen. Dann wollen die Eltern natürlich wissen, ob es auch weiterhin Kindergeld für Studenten im Ausland gibt. Maßgeblich für den Kindergeldanspruch ist der Wohnsitz des Kindes. Bei einem Auslandsaufenthalt, der von vornherein zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung auf bis zu ein Jahr befristet ist, wird davon ausgegangen, dass der Wohnsitz im Inland beibehalten wird. Deshalb hat ein einzelnes Auslandssemester während des Studiums in der Regel keine negativen Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Student sein Auslandssemester innerhalb oder außerhalb der EU verbringt.

Kindergeldanspruch bei mehrjährigem Auslandsstudium

Etwas komplizierter wird die Sache, bei einem mehrjährigen Studium im Ausland. Dann muss man sehr wohl unterscheiden zwischen einem Auslandsstudium innerhalb und außerhalb der EU. Solange der Student in einem Land innerhalb der EU wie etwa Belgien oder Frankreich studiert, gibt es weiterhin Kindergeld. Die gleiche Regel gilt auch für die drei Länder des europäischen Wirtschaftsraumes.

Länder des europäischen Wirtschaftsraumes:

  • Norwegen
  • Luxemburg
  • Island

Problematischer ist es, wenn man sich dazu entschließt, ein mehrjähriges Studium in einem Land außerhalb der EU oder des europäischen Wirtschaftsraumes zu absolvieren. In diesem Fall bekommen die Eltern nur dann weiterhin Kindergeld, wenn sich der Student in der ausbildungsfreien Zeit überwiegend im Haushalt der Eltern in Deutschland aufhält. Als Richtwert gilt hierbei, dass das im Ausland studierende Kind für ein Fortbestehen des Kindergeldanspruchs mehr als 50 % der studienfreien Zeit in Deutschland bei den Eltern verbringen muss.