Hier erfahren Sie, ob man Kindergeld beim freiwilligen ökologischen Jahr bekommt. In Deutschland gibt es viele junge Menschen, die sich für die Umwelt und den Naturschutz engagieren wollen. Eine gute Möglichkeit dafür bietet das freiwillige ökologische Jahr (FÖJ). Wer plant, ein freiwilliges ökologisches Jahr zu machen, möchte natürlich auch wissen, wie es in dieser Zeit mit dem Kindergeld aussieht. Da es sich beim freiwilligen ökologischen Jahr um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt, erhält man kein Gehalt. Deswegen wäre das Kindergeld als finanzielle Unterstützung natürlich sehr willkommen. Nachfolgend verraten wir Ihnen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Kindergeld im freiwilligen ökologischen Jahr besteht.
Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d
Grundsätzlich gilt, dass das freiwillige ökologische Jahr genauso wie das freiwillige soziale Jahr (FSJ) und der Bundesfreiwilligendienst zu den Freiwilligendiensten gehört, bei denen eine Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG (Einkommensteuergesetz) bestehen kann.
Entscheidend dafür, ob tatsächlich Kindergeld gezahlt wird, ist das Alter des Freiwilligen sowie der Stand seiner Ausbildung. Sofern der Freiwillige während seiner Dienstzeit noch minderjährig ist, erhalten die Eltern auf jeden Fall weiterhin Kindergeld.
Altersgrenze für das Kindergeld im freiwilligen sozialen Jahr
Wenn der Freiwillige bereits volljährig gilt, kommt es darauf an, ob der Freiwillige bereits eine Erstausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder aber noch nicht. Sofern der Freiwillige noch über keine abgeschlossene Erstausbildung verfügt, wird weiterhin Kindergeld im freiwilligen ökologischen Jahr gezahlt bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Nach dem 25. Geburtstag des Freiwilligen endet der Anspruch auf Kindergeld im freiwilligen ökologischen Jahr also auf jeden Fall. Anders als früher beim Zivildienst kommt eine Verlängerung des Kindergeldanspruchs über das 25. Lebensjahr hinaus beim FÖJ nicht in Betracht.
Kindergeldanspruch bei abgeschlossener Erstausbildung
Wer hingegen bereits vor dem Freiwilligendienst eine Erstausbildung abgeschlossen hat, bekommt das Kindergeld im freiwilligen ökologischen Jahr nur, wen keine schädliche Erwerbstätigkeit vorliegt. Von einer schädlichen Erwerbstätigkeit spricht man, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit 20 Stunden übersteigt. Dabei wird die eigentliche Tätigkeit für den Freiwilligendienst aber nicht mitgerechnet.
Ein Verlust des Anspruchs auf Kindergeld im FÖJ droht als nur für den Fall, dass der Freiwillige zusätzlich zu seinem Freiwilligendienst noch einer zeitintensiven Nebentätigkeit nachgeht. Auch für Freiwillige mit abgeschlossener Erstausbildung gilt allerdings eine Altersobergrenze für den Kindergeldbezug von 25 Jahren.
Taschengeld im freiwilligen ökologischen Jahr
Neben dem Kindergeld bekommt man beim freiwilligen ökologischen Jahr auch ein Taschengeld zur freien Verfügung. Allerdings gibt es keinen gesetzlich geregelten Anspruch auf Taschengeld im freiwilligen ökologischen Jahr. Das hat zur Folge, dass das Taschengeld je nach Einsatzstelle unterschiedlich hoch ausfällt. Es existiert lediglich eine gesetzlichen festgeschriebene Obergrenze für das Taschengeld im FÖJ. Demnach liegt die Obergrenze für das Taschengeld bei sechs Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung. Ein Pluspunkt beim FÖJ ist, ist, dass das Taschengeld, das die Freiwilligen bekommen, steuerfrei bleibt.
Versicherungsschutz im FÖJ
Wer ein freiwilliges ökologischen Jahr macht, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Der Freiwillige muss die Beiträge für die Krankenversicherung, aber nicht selber bezahlen. Die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung werden beim FÖJ in vollem Umfang, also sowohl der Arbeitgeberanteil als auch der Arbeitnehmeranteil, von der Einsatzstelle übernommen. Außerdem ist der Freiwillige beim FÖJ auch in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.